Rahmenbedingungen in der Europäischen Union: Unterschied zwischen den Versionen

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(Europäische Kommission)
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==Europäische Kommission==
 
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Neben dem Entgeltgleichheitsgrundsatz in den Europäischen Verträgen sowie der Richtlinie 2006/56/EG erarbeitet die Europäische Kommission eine Gleichstellungstrategie, die Maßnahmen zur Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern beinhaltet. Die Stärkung von Frauen am Arbeitsmarkt stellt einen integralen Teil dieser Strategie dar. Die Kommission fordert hier u.a. mehr Arbeitsmarktpartizipation von Frauen, ein ausreichendes Betreuungsangebot und höhere Transparenz zur Förderung der Entgeltgleichheit.
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Neben dem Entgeltgleichheitsgrundsatz in den Europäischen Verträgen sowie der Richtlinie 2006/56/EG erarbeitet die Europäische Kommission eine [http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/files/gender_strategy_de.pdf Gleichstellungstrategie], die Maßnahmen zur Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern beinhaltet. Die Stärkung von Frauen am Arbeitsmarkt stellt einen integralen Teil dieser Strategie dar. Die Kommission fordert hier u.a. mehr Arbeitsmarktpartizipation von Frauen, ein ausreichendes Betreuungsangebot und höhere Transparenz zur Förderung der Entgeltgleichheit.
  
Weiterhin fordert die Kommission im Gleichstellungspakt die Förderung von Frauen im Arbeitsmarkt und Entgeltgleichheit als Bestandteil der Europa 2020 Strategie.  
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Weiterhin fordert die Kommission im Gleichstellungspakt die Förderung von Frauen im Arbeitsmarkt und Entgeltgleichheit als Bestandteil der Europa 2020 Strategie.
  
 
==Quellen==
 
==Quellen==

Version vom 27. Mai 2015, 12:23 Uhr

Rahmenbedingungen in der Europäischen Union

Neben dem Gleichberechtigungsgrundsatz im Grundgesetz ist die gleiche Behandlung von Frauen und Männern auch in den europäischen Verträgen verankert. Die europäischen Regelungen sind ebenso für die Mitgliedsstaaten relevant, da diese die europäischen Regelungen umsetzen.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Art. 23: Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.

Art. 33 (2): Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.

Vertrag über die Europäische Union

Art. 2: Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 8: Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

Art. 153 (i): Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.

Art. 157 (1): Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

Art. 157 beinhaltet demnach den Entgeltgleichheitsgrundsatz.

Richtlinie 2006/54

Im Jahr 2006 wurde die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) verabschiedet, welche zum einen den bestehenden Grundsatz der Entgeltgleichheit und bisherige Rechtsprechung vereint. Zum anderen enthält die Richtlinie Umsetzungsmöglichkeiten für die Mitgliedsstaaten, wie z. B. der Einrichtung von speziellen Stellen, die bei Entgeltdiskriminierung unterstützend tätig werden können.

Darüber hinaus erstellt die Europäische Kommission jährliche Berichte, in denen sie die Implementierung der Richtlinie 2006/54/EG evaluieren. Der aktuelle Bericht ist unter folgendem Link abrufbar.

Europäische Kommission

Neben dem Entgeltgleichheitsgrundsatz in den Europäischen Verträgen sowie der Richtlinie 2006/56/EG erarbeitet die Europäische Kommission eine Gleichstellungstrategie, die Maßnahmen zur Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern beinhaltet. Die Stärkung von Frauen am Arbeitsmarkt stellt einen integralen Teil dieser Strategie dar. Die Kommission fordert hier u.a. mehr Arbeitsmarktpartizipation von Frauen, ein ausreichendes Betreuungsangebot und höhere Transparenz zur Förderung der Entgeltgleichheit.

Weiterhin fordert die Kommission im Gleichstellungspakt die Förderung von Frauen im Arbeitsmarkt und Entgeltgleichheit als Bestandteil der Europa 2020 Strategie.

Quellen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Vertrag über die Europäisches Union

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Europäische Kommission: Geschlechtsspezifisches Lohngefälle

Broschüre: Die Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles in der Europäischen Union

Strategie für die Gleichstellung von Männern und Frauen 2010-2015

Europäischer Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter 2011-2020

Europäische Frauencharta

Siehe auch

Europäische Kommission (2006). The Gender Pay Gap: Origins and Policy Responses

Europäische Kommission (2013). Equal Pay Days in Europa

Europäisches Parlament: Gleichstellung von Männern und Frauen