Rahmenbedingungen in Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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(Siehe auch)
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Dieser Grundsatz schließt auch die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern mit ein.  
 
Dieser Grundsatz schließt auch die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern mit ein.  
  
==Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz==
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==Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)==
 
„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (Art. 1). Im Gesetz werden Benachteiligungen aus den genannten Gründen (mit Ausnahmen) verboten.
 
„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (Art. 1). Im Gesetz werden Benachteiligungen aus den genannten Gründen (mit Ausnahmen) verboten.
  
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Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt Personen, die nach AGG Benachteiligungen erfahren haben. Sie ist Anlaufstelle für Informationen, Beratung, rechtliche Fragen sowie Fragen zur Schlichtung von Konflikten. Dieses Angebot schließt den Themenkomplex Entgeltgleichheit mit ein.
 
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt Personen, die nach AGG Benachteiligungen erfahren haben. Sie ist Anlaufstelle für Informationen, Beratung, rechtliche Fragen sowie Fragen zur Schlichtung von Konflikten. Dieses Angebot schließt den Themenkomplex Entgeltgleichheit mit ein.
  
==Koalitionsvertrag==
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==Genderquote==
Im [http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode] sind sowohl die Einführung der Frauenquote als auch Maßnahmen für die Durchsetzung der Entgeltgleichheit aufgeführt.  
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Im März 2015 wurde das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (FüPoG) beschlossen und trat am 1. Mai 2015 in Kraft. In Aufsichtsräten von Großunternehmen müssen damit 30 Prozent der Posten an Frauen vergeben werden. Geschieht dies nicht, bleibt der Posten unbesetzt.
  
===Frauenquote===
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"Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zeigt sich: die Quote wirkt. Alle Unternehmen, die unter die Regelung der festen Quote fallen und 2016 neue Aufsichtsratsposten zu besetzen hatten, haben sich an die feste Quote gehalten. Sofern nicht schon ein Frauenanteil von 30 Prozent erreicht war, wurden frei werdende Aufsichtsratsposten durchgehend mit einer Frau nachbesetzt."<ref>[BMFSFJ: Quote für mehr Frauen in Führungspositionen]</ref>
Der Koalitionsvertrag besagt: "Wir wollen den Anteil weiblicher Führungskräfte in Deutschland erhöhen. Deshalb werden wir zu Beginn der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages Geschlechterquoten in Vorständen und Aufsichtsräten in Unternehmen gesetzlich einführen."<ref>[http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile Koalitionsvertrag 18. Legislaturperiode], S. 102</ref>
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Diese gesetzliche Regelung ist im März 2015 beschlossen worden und trat am 1. Mai 2015 in Kraft. In Vorständen und Aufsichtsräten von Großunternehmen sollen dann 30 Prozent der Posten an Frauen vergeben werden. Geschieht dies nicht, bleibt der Posten unbesetzt.
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==Entgelttransparenzgesetz==
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Im März 2017 wurde das Entgelttransparenzgesetz beschlossen und ist zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, das Prinzip des gleichen Lohns für die gleiche oder gleichwertige Arbeit in die Tat umzusetzen.  
  
===Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit / Entgelttransparenzgesetz===
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Zentrale Bausteine des Gesetzes sind:
Ebenso wie die Frauenquote ist die Einführung gesetzlicher Regelungen zur Förderung der Entgeltgleichheit im Koalitionsvertrag verankert.
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"Um das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ besser zur Geltung zu bringen, wollen wir mehr Transparenz herstellen, unter anderem durch eine Verpflichtung für Unternehmen ab 500 Beschäftigte, im Lagebericht nach dem HGB auch zur Frauenförderung und Entgeltgleichheit von gesetzlichen Kriterien Stellung zu nehmen. Darauf aufbauend wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein individueller Auskunftsanspruch festgelegt.  
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1. "Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs: Arbeitgebende mit mehr als 200 Beschäftigten müssen diesen zukünftig auf Anfrage erläutern, nach welchen Kriterien sie wie bezahlt werden. Den Auskunftsanspruch können Beschäftigte seit dem 6. Januar 2018 in Anspruch nehmen.
  
Unternehmen werden dazu aufgefordert, mit Hilfe verbindlicher Verfahren und gemeinsam mit den Beschäftigten und unter Beteiligung der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Betrieb in eigener Verantwortung erwiesene Entgeltdiskriminierung zu beseitigen."<ref>[http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile Koalitionsvertrag 18. Legislaturperiode], S. 103</ref>
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2. Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit: Private Arbeitgebende mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, regelmäßig ihre Entgeltstrukturen auf die Einhaltung der Entgeltgleichheit zu überprüfen.
  
Am 30. März 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen (Abstimmung voraussichtlich am 12. Mai 2017). Damit kann das Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit am 1. Juli 2017 in Kraft treten.
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3. Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit: Arbeitgebende mit mehr als 500 Beschäftigten, die lageberichtspflichtig sind, müssen zudem künftig regelmäßig über den Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit berichten. Diese Berichte sind für alle einsehbar."<ref>[https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-und-arbeitswelt/lohngerechtigkeit BMFSFJ: Lohngerechtigkeit]</ref>
  
Wesentliche Bausteine des Gesetzes sind:
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Das Online-Tool [https://www.monitor-entgelttransparenz.de/ Monitor Entgelttransparenz] ermöglicht es Unternehmen, die Bestimmungen des Gesetzes umzusetzen und den eigenen Gender Pay Gap zu errechnen und die Ursachen für eine mögliche Lohnlücke zu benennen.
 
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- "Einführung eines individuellen Auskunftsanspruches: Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten müssen diesen zukünftig auf Anfrage erläutern, nach welchen Kriterien sie wie bezahlt werden.
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- Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit: Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, regelmäßig ihre Entgeltstrukturen auf die Einhaltung der Entgeltgleichheit zu überprüfen.
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- Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit: Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, die lageberichtspflichtig sind, müssen zudem künftig regelmäßig über Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit berichten. Diese Berichte sind für alle einsehbar.
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- Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für das Entgeltgleichheitsgebot und Definition wesentlicher Begriffe."<ref>[https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/bundestag-verabschiedet-gesetzentwurf-fuer-mehr-lohngerechtigkeit/113440 BMFSFJ: Lohngerechtigkeit]</ref> <ref>siehe auch [http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw10-pa-familie/494286 Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet Entgelttransparenzgesetz]</ref>
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==Einzelnachweise==
 
==Einzelnachweise==
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[http://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndForschung/Entgeltgleichheit/Entgeltgleichheit_node.html Antidiskriminierungsstelle des Bundes]
 
[http://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndForschung/Entgeltgleichheit/Entgeltgleichheit_node.html Antidiskriminierungsstelle des Bundes]
  
[http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile Koalitionsvertrag 18. Legislaturperiode]
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==Siehe auch==
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[http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung4/Pdf-Anlagen/dossier-entgeltungleichheit,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Dossier Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern in Deutschland]
  
==Siehe auch==
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[http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=88096.html Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Lohngerechtigkeit]
[http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung4/Pdf-Anlagen/dossier-entgeltungleichheit,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf BMFSFJ: Dossier Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern in Deutschland]
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[http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=88096.html BMFSFJ: Lohngerechtigkeit]
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[https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/online-rechner/gleichstellungsatlas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 3.Atlas er Gleichstellung]
  
 
[http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Faktensammlung_Entgeltungleichheit.pdf?__blob=publicationFile Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Gleiche Arbeit, ungleicher Lohn?]
 
[http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Faktensammlung_Entgeltungleichheit.pdf?__blob=publicationFile Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Gleiche Arbeit, ungleicher Lohn?]

Version vom 19. Juli 2018, 10:47 Uhr

Grundgesetz

Im Grundgesetz ist in Art. 3 Abs. 2 der Gleichberechtigungsgrundsatz festgeschrieben.

"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."[1]

Dieser Grundsatz schließt auch die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern mit ein.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (Art. 1). Im Gesetz werden Benachteiligungen aus den genannten Gründen (mit Ausnahmen) verboten.

Art. 8 AGG enthält ein indirektes Entgeltdiskriminierungsverbot:

"(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten."[2]

Weiterhin wird in Art. 13 AGG ein Beschwerderecht eingeräumt. Dieses Recht kann direkt beim Arbeitgeber, der Arbeitnehmervertretung, Betriebsrat oder speziellen Beschwerdestellen wahrgenommen werden. Die Einrichtung von Beschwerdestellen in Unternehmen ist verpflichtend, die Ausgestaltung dieser Stelle ist nicht jedoch vorgegeben. Der Arbeitgeber muss eine Stelle benennen und das der Belegschaft mitteilen. Diese „Stelle“ kann der Vorgesetze, Gleichstellungsbeauftragte, Personalabteilung oder eine weitere betriebliche Beschwerdestelle sein.

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt Personen, die nach AGG Benachteiligungen erfahren haben. Sie ist Anlaufstelle für Informationen, Beratung, rechtliche Fragen sowie Fragen zur Schlichtung von Konflikten. Dieses Angebot schließt den Themenkomplex Entgeltgleichheit mit ein.

Genderquote

Im März 2015 wurde das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (FüPoG) beschlossen und trat am 1. Mai 2015 in Kraft. In Aufsichtsräten von Großunternehmen müssen damit 30 Prozent der Posten an Frauen vergeben werden. Geschieht dies nicht, bleibt der Posten unbesetzt.

"Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zeigt sich: die Quote wirkt. Alle Unternehmen, die unter die Regelung der festen Quote fallen und 2016 neue Aufsichtsratsposten zu besetzen hatten, haben sich an die feste Quote gehalten. Sofern nicht schon ein Frauenanteil von 30 Prozent erreicht war, wurden frei werdende Aufsichtsratsposten durchgehend mit einer Frau nachbesetzt."[3]

Entgelttransparenzgesetz

Im März 2017 wurde das Entgelttransparenzgesetz beschlossen und ist zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, das Prinzip des gleichen Lohns für die gleiche oder gleichwertige Arbeit in die Tat umzusetzen.

Zentrale Bausteine des Gesetzes sind:

1. "Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs: Arbeitgebende mit mehr als 200 Beschäftigten müssen diesen zukünftig auf Anfrage erläutern, nach welchen Kriterien sie wie bezahlt werden. Den Auskunftsanspruch können Beschäftigte seit dem 6. Januar 2018 in Anspruch nehmen.

2. Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit: Private Arbeitgebende mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, regelmäßig ihre Entgeltstrukturen auf die Einhaltung der Entgeltgleichheit zu überprüfen.

3. Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit: Arbeitgebende mit mehr als 500 Beschäftigten, die lageberichtspflichtig sind, müssen zudem künftig regelmäßig über den Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit berichten. Diese Berichte sind für alle einsehbar."[4]

Das Online-Tool Monitor Entgelttransparenz ermöglicht es Unternehmen, die Bestimmungen des Gesetzes umzusetzen und den eigenen Gender Pay Gap zu errechnen und die Ursachen für eine mögliche Lohnlücke zu benennen.

Einzelnachweise

  1. Grundgesetz
  2. AGG
  3. [BMFSFJ: Quote für mehr Frauen in Führungspositionen]
  4. BMFSFJ: Lohngerechtigkeit

Quellen

Grundgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Siehe auch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Dossier Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern in Deutschland

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Lohngerechtigkeit

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 3.Atlas er Gleichstellung

Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Gleiche Arbeit, ungleicher Lohn?