Rahmenbedingungen in Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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(Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit / Entgelttransparenzgesetz)
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[http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung4/Pdf-Anlagen/dossier-entgeltungleichheit,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf BMFSFJ: Dossier Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern in Deutschland]
 
[http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung4/Pdf-Anlagen/dossier-entgeltungleichheit,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf BMFSFJ: Dossier Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern in Deutschland]
  
[http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=88096.html BMFSFJ: Entgeltungleichheit]
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[http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=88096.html BMFSFJ: Lohngerechtigkeit]
  
 
[http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Faktensammlung_Entgeltungleichheit.pdf?__blob=publicationFile Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Gleiche Arbeit, ungleicher Lohn?]
 
[http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Faktensammlung_Entgeltungleichheit.pdf?__blob=publicationFile Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Gleiche Arbeit, ungleicher Lohn?]

Version vom 4. April 2017, 09:47 Uhr

Grundgesetz

Im Grundgesetz ist in Art. 3 Abs. 2 der Gleichberechtigungsgrundsatz festgeschrieben.

"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."[1]

Dieser Grundsatz schließt auch die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern mit ein.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (Art. 1). Im Gesetz werden Benachteiligungen aus den genannten Gründen (mit Ausnahmen) verboten.

Art. 8 AGG enthält ein indirektes Entgeltdiskriminierungsverbot:

"(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten."[2]

Weiterhin wird in Art. 13 AGG ein Beschwerderecht eingeräumt. Dieses Recht kann direkt beim Arbeitgeber, der Arbeitnehmervertretung, Betriebsrat oder speziellen Beschwerdestellen wahrgenommen werden. Die Einrichtung von Beschwerdestellen in Unternehmen ist verpflichtend, die Ausgestaltung dieser Stelle ist nicht jedoch vorgegeben. Der Arbeitgeber muss eine Stelle benennen und das der Belegschaft mitteilen. Diese „Stelle“ kann der Vorgesetze, Gleichstellungsbeauftragte, Personalabteilung oder eine weitere betriebliche Beschwerdestelle sein.

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt Personen, die nach AGG Benachteiligungen erfahren haben. Sie ist Anlaufstelle für Informationen, Beratung, rechtliche Fragen sowie Fragen zur Schlichtung von Konflikten. Dieses Angebot schließt den Themenkomplex Entgeltgleichheit mit ein.

Koalitionsvertrag

Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode sind sowohl die Einführung der Frauenquote als auch Maßnahmen für die Durchsetzung der Entgeltgleichheit aufgeführt.

Frauenquote

Der Koalitionsvertrag besagt: "Wir wollen den Anteil weiblicher Führungskräfte in Deutschland erhöhen. Deshalb werden wir zu Beginn der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages Geschlechterquoten in Vorständen und Aufsichtsräten in Unternehmen gesetzlich einführen."[3]

Diese gesetzliche Regelung ist im März 2015 beschlossen worden und trat am 1. Mai 2015 in Kraft. In Vorständen und Aufsichtsräten von Großunternehmen sollen dann 30 Prozent der Posten an Frauen vergeben werden. Geschieht dies nicht, bleibt der Posten unbesetzt.

Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit / Entgelttransparenzgesetz

Ebenso wie die Frauenquote ist die Einführung gesetzlicher Regelungen zur Förderung der Entgeltgleichheit im Koalitionsvertrag verankert.

"Um das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ besser zur Geltung zu bringen, wollen wir mehr Transparenz herstellen, unter anderem durch eine Verpflichtung für Unternehmen ab 500 Beschäftigte, im Lagebericht nach dem HGB auch zur Frauenförderung und Entgeltgleichheit von gesetzlichen Kriterien Stellung zu nehmen. Darauf aufbauend wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein individueller Auskunftsanspruch festgelegt.

Unternehmen werden dazu aufgefordert, mit Hilfe verbindlicher Verfahren und gemeinsam mit den Beschäftigten und unter Beteiligung der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Betrieb in eigener Verantwortung erwiesene Entgeltdiskriminierung zu beseitigen."[4]

Am 30. März 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen (Abstimmung voraussichtlich am 12. Mai 2017). Damit kann das Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit am 1. Juli 2017 in Kraft treten.

Wesentliche Bausteine des Gesetzes sind:

- "Einführung eines individuellen Auskunftsanspruches: Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten müssen diesen zukünftig auf Anfrage erläutern, nach welchen Kriterien sie wie bezahlt werden.

- Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit: Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, regelmäßig ihre Entgeltstrukturen auf die Einhaltung der Entgeltgleichheit zu überprüfen.

- Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit: Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, die lageberichtspflichtig sind, müssen zudem künftig regelmäßig über Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit berichten. Diese Berichte sind für alle einsehbar.

- Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für das Entgeltgleichheitsgebot und Definition wesentlicher Begriffe."[5] [6]

Einzelnachweise

  1. Grundgesetz
  2. AGG
  3. Koalitionsvertrag 18. Legislaturperiode, S. 102
  4. Koalitionsvertrag 18. Legislaturperiode, S. 103
  5. BMFSFJ: Lohngerechtigkeit
  6. siehe auch Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet Entgelttransparenzgesetz

Quellen

Grundgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Koalitionsvertrag 18. Legislaturperiode

Siehe auch

BMFSFJ: Dossier Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern in Deutschland

BMFSFJ: Lohngerechtigkeit

Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Gleiche Arbeit, ungleicher Lohn?